In der Regel werden Erbschaften im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens abgewickelt, welches üblicherweise vom jeweils zuständigen Notar im Auftrag des Gerichts durchgeführt wird. Das Verlassenschaftsverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme, bei der der Notar Informationen über die anspruchsberechtigten Personen und die vorhandenen Aktiva und Passiva aufnimmt.
Erben und Pflichtteilsberechtigte haben unterschiedliche Rechte im Verlassenschaftsverfahren. So sind etwa Pflichtteilsberechtigte berechtigt, die Schätzung der Verlassenschaft und die Errichtung eines Inventars zu verlangen, im Zusammenhang mit der Hinzurechnung von Schenkungen Auskunft über diese gegenüber der Verlassenschaft, den Erben und Geschenknehmern zu begehren und von der Verlassenschaft oder von den Erben Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen zu verlangen. Den Erben kommt nach Abgabe der Erbantrittserklärung das Recht zu, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und zu vertreten. Der Gerichtskommissär hat auf Verlangen eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis auszustellen.
Aber auch den Notar als Gerichtskommissär treffen gewisse Verpflichtungen, wie etwa die Sicherung der Verlassenschaft, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass Vermögensbestandteile entzogen werden, oder die Erben oder nahen Angehörigen nicht zur Verwahrung der Vermögensgegenstände fähig oder bereit sind. Auch hat der Gerichtskommissär jene Erhebungen vorzunehmen, um die der Verlassenschaft zugehörigen Vermögenswerte festzustellen. Kommt der Gerichtskommissär seinen Verpflichtungen nicht nach, kann bei Gericht, dem die Überwachung der Tätigkeit des Notars obliegt, ein entsprechender Antrag auf Zuhaltung der Verpflichtungen gestellt werden.
Der oder die Erben können ihre Erbantrittserklärung bedingt oder unbedingt abgeben. Abhängig davon haftet der Erbe unbeschränkt oder nur bis zur Höhe der Aktiva der Verlassenschaft. Bei der bedingten Erbantrittserklärung ist zu beachten, dass diese jedenfalls mit einer unter Umständen kostenintensiven Inventarisierung des Vermögens verbunden ist. Im Fall von widersprechenden Erbantrittserklärungen, etwa wenn sich mehrere Personen als Erben der gesamten Verlassenschaft deklarieren, hat der Gerichtskommissär zunächst darauf hinzuwirken, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, dann entscheidet das Gericht im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens und stellt damit das Erbrecht der Berechtigten fest und weist die übrigen Erbantrittserklärungen ab.
Das Verlassenschaftsverfahren bietet die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Erbteilungsübereinkommens die in der Verlassenschaft vorhandenen Vermögenswerte unter den Erben aufzuteilen. Mangels einer solchen Einigung werden mehrere Erben quotenmäßig Miteigentümer der überlassenen Vermögenswerte. Die Aufhebung einer solchen Miteigentümergemeinschaft kann auf Grundlage einer Teilungsklage begehrt werden. Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung, also einem Gerichtsbeschluss.