MMag. Maximilian Höltl

Rechtsanwalt für Erbrecht in Wien und Umgebung

Unverbindliches Orientierungsgespräch

Mein Anspruch

Beratung zu sämtlichen Aspekten des österreichischen Erbrechts

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in erbrechtlichen Fragen, bei der Erstellung eines Testaments oder letztwilligen Verfügung, bei der vorsorglichen Vermögensübertragung zu Lebzeiten, im Verlassenschaftsverfahren oder bei gerichtlichen Erbschaftsstreitigkeiten?

Ich berate meine MandantInnen in ganz Österreich und darüber hinaus, insbesondere in Wien und Umgebung, in sämtlichen Fragen des Erbrechts.

Mir ist es ein persönliches Anliegen, meine Mandanten sicher durch die teils komplexen Regelungen des österreichischen Erbrechts zu führen und für sie in jeder Situation die beste Lösung zu finden.

Erbrechtsanwalt / Beratung zum Erbrecht in Österreich, insbesondere in Wien und Umgebung

Leistungsumfang

Ausschnittsweise dargestellt umfassen meine Leistungen im Erbrecht schwerpunktmäßig die allgemeine erbrechtliche Beratung, die Erstellung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen einschließlich Registrierung im Testamentsregister, die Beratung zur vorsorglichen Vermögensübertragung, die Vertretung in Verlassenschaftsverfahren, die Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruchs sowie Abwehr von Ansprüchen in erbrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung in gerichtlichen Erbschaftsstreitigkeiten, die Vertretung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie die Beratung zum Pflichtteilsrecht.

Testamente und Vermächtnisse

Ich berate meine MandantInnen vollumfänglich zu Testamenten und Vermächtnissen, welche es dem Erblasser erlauben, über seine Vermögenswerte noch zu Lebzeiten für den Fall seines Todes zu verfügen. Mit einem Testament können ein oder mehrere Personen als Erben eingesetzt werden, die als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Die übrigen gesetzlichen Erben, die nicht im Testament als Erben eingesetzt wurden, werden mit der Erbeinsetzung im Testament auf den sogenannten Pflichtteil gesetzt. Unter gewissen (strengen) Voraussetzungen ist es darüber hinaus auch möglich, im Testament dem jeweiligen Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen, ihn also zu enterben, oder den Pflichtteil nochmals auf die Hälfte zu mindern. Ferner ist es möglich, entweder im Testament oder einem separaten Vermächtnis einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuzuweisen. Mit der Registrierung des Testaments im Testamentsregister und der Hinterlegung einer Ausfertigung des Testaments bei Ihrem Rechtsanwalt ist sichergestellt, dass das Testament im Todesfall auch aufgefunden und berücksichtigt wird.

Die Beratungspraxis zeigt, dass erbrechtliche Angelegenheiten nicht früh genug geregelt werden können. Verstirbt der Erblasser ohne vorherige Errichtung eines Testaments und sind wesentliche Vermögenswerte in der Verlassenschaft vorhanden, dann sind Streitigkeiten unter den Erben häufig vorprogrammiert. Die mangels Testaments zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen sind oftmals nicht geeignet, den letzten Willen des Erblassers hinreichend widerzuspiegeln.

Vorsorgliche Vermögensübertragung

Die sogenannte vorsorgliche Vermögensübertragung hat zum Ziel, das vorhandene Vermögen noch zu Lebzeiten unter den vom Eigentümer ausgewählten Personen aufzuteilen, was in der Regel auf der Grundlage von Schenkungen passiert. Die österreichische Rechtsordnung sieht diverse Rechtsinstrumente vor, die der Sicherung der Interessen des Geschenkgebers dienen. Wird beispielsweise eine Liegenschaft an die Kinder oder eine andere Person verschenkt, besteht etwa die Möglichkeit, dem Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht vorzubehalten, mittels eines Veräußerungs- und Belastungsverbots weitere Verfügungen über das Objekt zu Lebzeiten des Geschenkgebers zu unterbinden, dem Schenkenden ein Vorkaufsrecht einzuräumen oder dem Schenkenden mit einer grundbücherlich gesicherten Leibrente eine regelmäßige Zahlung zukommen zu lassen. Ein Mittelweg zwischen der jederzeit widerruflichen Verfügung über Vermögenswerte in einem Testament und der grundsätzlich unwiderruflichen sofortigen Schenkung zu Lebzeiten ist die Schenkung auf den Todesfall, die zwar unwiderruflich ist, jedoch erst mit dem Todesfall wirksam wird.

Schenkungen von österreichischen Liegenschaften oder Wohnungen lösen Grunderwerbsteuer aus und für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch fällt Eintragungsgebühr an. Für Schenkungen innerhalb der Familien bestehen gewisse Ermäßigungstatbestände, die diese Steuern und Gebühren auf ein überschaubares Maß reduzieren. Grundlage für derartige Verfügungen ist in der Regel ein Schenkungs- oder Übergabevertrag, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten detailliert festlegt. Bei Schenkungen zu Lebzeiten ist zu berücksichtigen, dass diese unter gewissen Umständen auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet werden können und somit zu einem vom Erblasser nicht gewünschten Ergebnis führen können. Durch Erb- und Pflichtteilsverzichte können die gewünschten Rechtsfolgen sichergestellt werden.

Verlassenschaftsverfahren

In der Regel werden Erbschaften im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens abgewickelt, welches üblicherweise vom jeweils zuständigen Notar im Auftrag des Gerichts durchgeführt wird. Das Verlassenschaftsverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme, bei der der Notar Informationen über die anspruchsberechtigten Personen und die vorhandenen Aktiva und Passiva aufnimmt.

Erben und Pflichtteilsberechtigte haben unterschiedliche Rechte im Verlassenschaftsverfahren. So sind etwa Pflichtteilsberechtigte berechtigt, die Schätzung der Verlassenschaft und die Errichtung eines Inventars zu verlangen, im Zusammenhang mit der Hinzurechnung von Schenkungen Auskunft über diese gegenüber der Verlassenschaft, den Erben und Geschenknehmern zu begehren und von der Verlassenschaft oder von den Erben Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen zu verlangen. Den Erben kommt nach Abgabe der Erbantrittserklärung das Recht zu, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und zu vertreten. Der Gerichtskommissär hat auf Verlangen eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis auszustellen.

Aber auch den Notar als Gerichtskommissär treffen gewisse Verpflichtungen, wie etwa die Sicherung der Verlassenschaft, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass Vermögensbestandteile entzogen werden, oder die Erben oder nahen Angehörigen nicht zur Verwahrung der Vermögensgegenstände fähig oder bereit sind. Auch hat der Gerichtskommissär jene Erhebungen vorzunehmen, um die der Verlassenschaft zugehörigen Vermögenswerte festzustellen. Kommt der Gerichtskommissär seinen Verpflichtungen nicht nach, kann bei Gericht, dem die Überwachung der Tätigkeit des Notars obliegt, ein entsprechender Antrag auf Zuhaltung der Verpflichtungen gestellt werden.

Der oder die Erben können ihre Erbantrittserklärung bedingt oder unbedingt abgeben. Abhängig davon haftet der Erbe unbeschränkt oder nur bis zur Höhe der Aktiva der Verlassenschaft. Bei der bedingten Erbantrittserklärung ist zu beachten, dass diese jedenfalls mit einer unter Umständen kostenintensiven Inventarisierung des Vermögens verbunden ist. Im Fall von widersprechenden Erbantrittserklärungen, etwa wenn sich mehrere Personen als Erben der gesamten Verlassenschaft deklarieren, hat der Gerichtskommissär zunächst darauf hinzuwirken, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, dann entscheidet das Gericht im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens und stellt damit das Erbrecht der Berechtigten fest und weist die übrigen Erbantrittserklärungen ab.

Das Verlassenschaftsverfahren bietet die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Erbteilungsübereinkommens die in der Verlassenschaft vorhandenen Vermögenswerte unter den Erben aufzuteilen. Mangels einer solchen Einigung werden mehrere Erben quotenmäßig Miteigentümer der überlassenen Vermögenswerte. Die Aufhebung einer solchen Miteigentümergemeinschaft kann auf Grundlage einer Teilungsklage begehrt werden. Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung, also einem Gerichtsbeschluss.

Gerichtliche Erbschaftsstreitigkeiten

Werden erbrechtliche Ansprüche von Beteiligten bestritten, so können diese entweder im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens oder auf dem zivilrechtlichen Prozessweg geltend gemacht werden.

Wird noch während des Verlassenschaftsverfahrens von einer der Parteien ein besseres Erbrecht behauptet (etwa aufgrund eines ungültigen Testaments), dann steht dieser dafür das Erbrechtsfeststellungsverfahren offen. Die Ungültigkeit von Testamenten kann sich beispielsweise ergeben aus dem Fehlen der äußeren Form oder der mangelnden Echtheit des Testaments sowie der Testierunfähigkeit oder Willensmängeln des Verstorbenen. Im Erbrechtsfeststellungsverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Erbrechts.

Nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses können erbrechtliche Ansprüche nur mehr mittels Erbschaftsklage geltend gemacht werden. Mit der Erbschaftsklage wird die Herausgabe des Verlassenschaftsvermögens begehrt und sie kann verbunden werden mit einem Antrag auf eidliche Vermögensangabe. Werden die Erben mangels Erbteilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren quotenmäßig eingeantwortet und somit Miteigentümer von beispielsweise einer Liegenschaft, dann erlaubt es die Erbteilungsklage, diese Miteigentümergemeinschaft aufzuheben.

Hat der Pflichtteilsberechtigte nicht das erhalten, was ihm eigentlich zusteht, dann hat er einen Anspruch auf Leistung bzw Ergänzung seines Pflichtteils gegen die Erben. Dieser kann mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Werden Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen des Verstorbenen beeinträchtigt, kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen eine Schenkungspflichtteilsklage gegen den Beschenkten erheben, wonach Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils hinzu- und anzurechnen sind. Mit der Vermächtnisklage kann der Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses geltend gemacht werden.

Pflichtteilsrecht

Hat der Verstorbene mit einem Testament oder einem Erbvertrag einen oder mehrere Erben eingesetzt, so werden die übrigen Beteiligten, die ohne Vorliegen des Testaments geerbt hätten, auf den sogenannten Pflichtteil gesetzt. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und besteht in Form eines Anspruchs gegen die Erben in Geld. Der Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich nicht entzogen werden und wird notfalls mit Pflichtteilsklage gerichtlich durchgesetzt.

Pflichtteilsberechtigte sind entweder die Nachkommen oder der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner. Andere gesetzliche Erben haben kein Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsanspruch kann entweder durch Zuwendung von Vermögenswerten oder in Geld gedeckt werden. Dieser Anspruch kann mit einem Erbteil, einem Vermächtnis oder einer Schenkung auf den Todesfall oder unter Lebenden erfüllt werden.

Da die Rechte des Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren nicht immer ausreichen, um den Wert der Verlassenschaft festzustellen, steht diesem ein sogenannter Manifestationanspruch zu, mit dem der Wert der Verlassenschaft in Erfahrung gebracht werden kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat weiters das Recht, die Hinzurechnung von Schenkungen zu verlangen. Andernfalls wäre es ein leichtes, durch Schenkungen zu Lebzeiten die Pflichtteilsansprüche zu schmälern oder zu vereiteln.

Honorar

Unverbindliches Orientierungs­gespräch und faire Konditionen

Gerne stehe ich im Rahmen eines unverbindlichen Orientierungsgesprächs für Ihre Fragen zur Verfügung. Dabei nehme ich den Sachverhalt auf und kann idealerweise bereits eine erste Einschätzung der Rechtslage und eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise abgeben.

Ich biete Ihnen eine an die individuellen Bedürfnisse angepasste, faire und transparente Honorarlösung. Dabei kommen folgende alternative Abrechnungsmöglichkeiten in Betracht:

Stundensatz
Pauschalvereinbarung
Rechtsanwaltstarif
Rechtsschutzversicherung

Gerne können wir auf diese Varianten beim Erstgespräch näher eingehen.

Sie erreichen mich per E-Mail, telefonisch als auch mit folgendem Kontaktformular. Gerne können Sie mir auch bereits erste Dokumente über das Kontaktformular oder per E-Mail zukommen lassen. Ich werde mich zeitnah bei Ihnen melden.

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