MMag. Maximilian Höltl

Rechtsanwalt für Erbrecht in 1010 Wien und Niederösterreich

Unverbindliches Orientierungsgespräch

Mein Anspruch

Beratung zu sämtlichen Aspekten des österreichischen Erbrechts

Sie benötigen rechtliche Unterstützung in erbrechtlichen Fragen, bei der Erstellung eines Testaments oder letztwilligen Verfügung, bei der vorsorglichen Vermögensübertragung zu Lebzeiten, im Verlassenschaftsverfahren oder bei gerichtlichen Erbschaftsstreitigkeiten?

Ich berate und vertrete meine MandantInnen in ganz Österreich und darüber hinaus, insbesondere in Wien und Krems an der Donau, in sämtlichen Fragen des Erbrechts.

Mir ist es ein persönliches Anliegen, meine Mandanten sicher durch die teils komplexen Regelungen des österreichischen Erbrechts zu führen und für sie in jeder Situation die beste Lösung zu finden.

Erbrechtsanwalt / Beratung zum Erbrecht in Österreich, insbesondere in Wien und Umgebung

Leistungsumfang

Ausschnittsweise dargestellt umfassen meine Leistungen im Erbrecht schwerpunktmäßig die allgemeine erbrechtliche Beratung, die Erstellung von Testamenten und letztwilligen Verfügungen einschließlich Registrierung im Testamentsregister, die Beratung zur vorsorglichen Vermögensübertragung, die Vertretung in Verlassenschaftsverfahren, die Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruchs sowie Abwehr von Ansprüchen in erbrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung in gerichtlichen Erbschaftsstreitigkeiten, die Vertretung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie die Beratung zum Pflichtteilsrecht.

Testamente und Vermächtnisse

Ich berate meine MandantInnen vollumfänglich zu Testamenten und Vermächtnissen, welche es dem Erblasser erlauben, über seine Vermögenswerte noch zu Lebzeiten für den Fall seines Todes zu verfügen. Mit einem Testament können ein oder mehrere Personen als Erben eingesetzt werden, die als Gesamtrechtsnachfolger in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Die übrigen gesetzlichen Erben, die nicht im Testament als Erben eingesetzt wurden, werden mit der Erbeinsetzung im Testament auf den sogenannten Pflichtteil gesetzt. Unter gewissen (strengen) Voraussetzungen ist es darüber hinaus auch möglich, im Testament dem jeweiligen Berechtigten den Pflichtteil zu entziehen, ihn also zu enterben, oder den Pflichtteil nochmals auf die Hälfte zu mindern. Ferner ist es möglich, entweder im Testament oder einem separaten Vermächtnis einzelne Gegenstände bestimmten Personen zuzuweisen. Mit der Registrierung des Testaments im Testamentsregister und der Hinterlegung einer Ausfertigung des Testaments bei Ihrem Rechtsanwalt ist sichergestellt, dass das Testament im Todesfall auch aufgefunden und berücksichtigt wird.

Die Beratungspraxis zeigt, dass erbrechtliche Angelegenheiten nicht früh genug geregelt werden können. Verstirbt der Erblasser ohne vorherige Errichtung eines Testaments und sind wesentliche Vermögenswerte in der Verlassenschaft vorhanden, dann sind Streitigkeiten unter den Erben häufig vorprogrammiert. Die mangels Testaments zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen sind oftmals nicht geeignet, den letzten Willen des Erblassers hinreichend widerzuspiegeln.

Vorsorgliche Vermögensübertragung

Die sogenannte vorsorgliche Vermögensübertragung hat zum Ziel, das vorhandene Vermögen noch zu Lebzeiten unter den vom Eigentümer ausgewählten Personen aufzuteilen, was in der Regel auf der Grundlage von Schenkungen passiert. Die österreichische Rechtsordnung sieht diverse Rechtsinstrumente vor, die der Sicherung der Interessen des Geschenkgebers dienen. Wird beispielsweise eine Liegenschaft an die Kinder oder eine andere Person verschenkt, besteht etwa die Möglichkeit, dem Schenkenden ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht vorzubehalten, mittels eines Veräußerungs- und Belastungsverbots weitere Verfügungen über das Objekt zu Lebzeiten des Geschenkgebers zu unterbinden, dem Schenkenden ein Vorkaufsrecht einzuräumen oder dem Schenkenden mit einer grundbücherlich gesicherten Leibrente eine regelmäßige Zahlung zukommen zu lassen. Ein Mittelweg zwischen der jederzeit widerruflichen Verfügung über Vermögenswerte in einem Testament und der grundsätzlich unwiderruflichen sofortigen Schenkung zu Lebzeiten ist die Schenkung auf den Todesfall, die zwar unwiderruflich ist, jedoch erst mit dem Todesfall wirksam wird.

Schenkungen von österreichischen Liegenschaften oder Wohnungen lösen Grunderwerbsteuer aus und für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch fällt Eintragungsgebühr an. Für Schenkungen innerhalb der Familien bestehen gewisse Ermäßigungstatbestände, die diese Steuern und Gebühren auf ein überschaubares Maß reduzieren. Grundlage für derartige Verfügungen ist in der Regel ein Schenkungs- oder Übergabevertrag, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten detailliert festlegt. Bei Schenkungen zu Lebzeiten ist zu berücksichtigen, dass diese unter gewissen Umständen auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet werden können und somit zu einem vom Erblasser nicht gewünschten Ergebnis führen können. Durch Erb- und Pflichtteilsverzichte können die gewünschten Rechtsfolgen sichergestellt werden.

Verlassenschaftsverfahren

In der Regel werden Erbschaften im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens abgewickelt, welches üblicherweise vom jeweils zuständigen Notar im Auftrag des Gerichts durchgeführt wird. Das Verlassenschaftsverfahren beginnt mit der Todesfallaufnahme, bei der der Notar Informationen über die anspruchsberechtigten Personen und die vorhandenen Aktiva und Passiva aufnimmt.

Erben und Pflichtteilsberechtigte haben unterschiedliche Rechte im Verlassenschaftsverfahren. So sind etwa Pflichtteilsberechtigte berechtigt, die Schätzung der Verlassenschaft und die Errichtung eines Inventars zu verlangen, im Zusammenhang mit der Hinzurechnung von Schenkungen Auskunft über diese gegenüber der Verlassenschaft, den Erben und Geschenknehmern zu begehren und von der Verlassenschaft oder von den Erben Auskunft über das Vermögen des Verstorbenen zu verlangen. Den Erben kommt nach Abgabe der Erbantrittserklärung das Recht zu, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und zu vertreten. Der Gerichtskommissär hat auf Verlangen eine Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis auszustellen.

Aber auch den Notar als Gerichtskommissär treffen gewisse Verpflichtungen, wie etwa die Sicherung der Verlassenschaft, wenn beispielsweise die Gefahr besteht, dass Vermögensbestandteile entzogen werden, oder die Erben oder nahen Angehörigen nicht zur Verwahrung der Vermögensgegenstände fähig oder bereit sind. Auch hat der Gerichtskommissär jene Erhebungen vorzunehmen, um die der Verlassenschaft zugehörigen Vermögenswerte festzustellen. Kommt der Gerichtskommissär seinen Verpflichtungen nicht nach, kann bei Gericht, dem die Überwachung der Tätigkeit des Notars obliegt, ein entsprechender Antrag auf Zuhaltung der Verpflichtungen gestellt werden.

Der oder die Erben können ihre Erbantrittserklärung bedingt oder unbedingt abgeben. Abhängig davon haftet der Erbe unbeschränkt oder nur bis zur Höhe der Aktiva der Verlassenschaft. Bei der bedingten Erbantrittserklärung ist zu beachten, dass diese jedenfalls mit einer unter Umständen kostenintensiven Inventarisierung des Vermögens verbunden ist. Im Fall von widersprechenden Erbantrittserklärungen, etwa wenn sich mehrere Personen als Erben der gesamten Verlassenschaft deklarieren, hat der Gerichtskommissär zunächst darauf hinzuwirken, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, dann entscheidet das Gericht im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens und stellt damit das Erbrecht der Berechtigten fest und weist die übrigen Erbantrittserklärungen ab.

Das Verlassenschaftsverfahren bietet die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Erbteilungsübereinkommens die in der Verlassenschaft vorhandenen Vermögenswerte unter den Erben aufzuteilen. Mangels einer solchen Einigung werden mehrere Erben quotenmäßig Miteigentümer der überlassenen Vermögenswerte. Die Aufhebung einer solchen Miteigentümergemeinschaft kann auf Grundlage einer Teilungsklage begehrt werden. Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der Einantwortung, also einem Gerichtsbeschluss.

Gerichtliche Erbschaftsstreitigkeiten

Werden erbrechtliche Ansprüche von Beteiligten bestritten, so können diese entweder im Rahmen eines Erbrechtsfeststellungsverfahrens oder auf dem zivilrechtlichen Prozessweg geltend gemacht werden.

Wird noch während des Verlassenschaftsverfahrens von einer der Parteien ein besseres Erbrecht behauptet (etwa aufgrund eines ungültigen Testaments), dann steht dieser dafür das Erbrechtsfeststellungsverfahren offen. Die Ungültigkeit von Testamenten kann sich beispielsweise ergeben aus dem Fehlen der äußeren Form oder der mangelnden Echtheit des Testaments sowie der Testierunfähigkeit oder Willensmängeln des Verstorbenen. Im Erbrechtsfeststellungsverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Erbrechts.

Nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses können erbrechtliche Ansprüche nur mehr mittels Erbschaftsklage geltend gemacht werden. Mit der Erbschaftsklage wird die Herausgabe des Verlassenschaftsvermögens begehrt und sie kann verbunden werden mit einem Antrag auf eidliche Vermögensangabe. Werden die Erben mangels Erbteilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren quotenmäßig eingeantwortet und somit Miteigentümer von beispielsweise einer Liegenschaft, dann erlaubt es die Erbteilungsklage, diese Miteigentümergemeinschaft aufzuheben.

Hat der Pflichtteilsberechtigte nicht das erhalten, was ihm eigentlich zusteht, dann hat er einen Anspruch auf Leistung bzw Ergänzung seines Pflichtteils gegen die Erben. Dieser kann mittels Pflichtteilsklage geltend gemacht werden. Werden Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen des Verstorbenen beeinträchtigt, kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen eine Schenkungspflichtteilsklage gegen den Beschenkten erheben, wonach Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils hinzu- und anzurechnen sind. Mit der Vermächtnisklage kann der Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses geltend gemacht werden.

Pflichtteilsrecht

Hat der Verstorbene mit einem Testament oder einem Erbvertrag einen oder mehrere Erben eingesetzt, so werden die übrigen Beteiligten, die ohne Vorliegen des Testaments geerbt hätten, auf den sogenannten Pflichtteil gesetzt. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und besteht in Form eines Anspruchs gegen die Erben in Geld. Der Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich nicht entzogen werden und wird notfalls mit Pflichtteilsklage gerichtlich durchgesetzt.

Pflichtteilsberechtigte sind entweder die Nachkommen oder der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner. Andere gesetzliche Erben haben kein Pflichtteilsrecht.

Der Pflichtteilsanspruch kann entweder durch Zuwendung von Vermögenswerten oder in Geld gedeckt werden. Dieser Anspruch kann mit einem Erbteil, einem Vermächtnis oder einer Schenkung auf den Todesfall oder unter Lebenden erfüllt werden.

Da die Rechte des Pflichtteilsberechtigten im Verlassenschaftsverfahren nicht immer ausreichen, um den Wert der Verlassenschaft festzustellen, steht diesem ein sogenannter Manifestationanspruch zu, mit dem der Wert der Verlassenschaft in Erfahrung gebracht werden kann. Der Pflichtteilsberechtigte hat weiters das Recht, die Hinzurechnung von Schenkungen zu verlangen. Andernfalls wäre es ein leichtes, durch Schenkungen zu Lebzeiten die Pflichtteilsansprüche zu schmälern oder zu vereiteln.

Honorar

Unverbindliches Orientierungs­gespräch und faire Konditionen

Gerne bespreche ich mit Ihnen Ihr Anliegen bei einem unverbindlichen Orientierungsgespräch, um Ihnen erste Anhaltspunkte für die mögliche weitere Vorgehensweise zu geben. Dabei nehme ich den Sachverhalt auf und kann idealerweise bereits eine erste Einschätzung der Rechtslage und eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise abgeben.

Ich biete Ihnen eine an die individuellen Bedürfnisse angepasste, faire und transparente Honorarlösung. Dabei kommen folgende alternative Abrechnungsmöglichkeiten in Betracht:

Stundensatz
Pauschalvereinbarung
Rechtsanwaltstarif
Rechtsschutzversicherung

Gerne können wir auf diese Varianten beim Erstgespräch näher eingehen.

Sie erreichen mich per E-Mail, telefonisch als auch mit folgendem Kontaktformular. Gerne können Sie mir auch bereits erste Dokumente über das Kontaktformular oder per E-Mail zukommen lassen. Ich werde mich zeitnah bei Ihnen melden.

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    Kontakt

    MMag. Maximilian Höltl

    Rechtsanwalt

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    Zelinkagasse 6/6
    1010 Wien

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    Schillerstraße 13/1
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    E office@rechtsanwalt-hoeltl.at

    rechtsanwalt-hoeltl.at

    Häufig gestellte Fragen

    Q&A Erbrecht

    Was versteht man unter einem Testament und was sind die Rechtswirkungen eines Testaments?

    Mittels Testaments kann der Testator zu Lebzeiten anordnen, dass sein Vermögen mit seinem Tod an eine oder mehrere Personen zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Das Testament ändert insofern die gesetzliche Erbfolge ab, als dass statt den gesetzlichen Erben nunmehr die im Testament genannten Personen zu Erben und damit zu Rechtsnachfolgern des Testators werden. Sofern es sich bei den gesetzlichen Erben, die nicht im Testament zu Erben eingesetzt wurden, um die Ehegattin oder die Kinder des Testators handelt, werden diese aufgrund des Testaments auf den sogenannten Pflichtteil gesetzt, der der Hälfte der gesetzlichen Erbquote entspricht. Andere gesetzlichen Erben gehen wegen des Testaments leer aus, da nur der Ehegattin und den Kindern ein Pflichtteil zusteht.

    Welche Arten von Testamenten gibt es?

    Die beiden in der Praxis am relevantesten Varianten eines Testaments sind die eigenhändige Verfügung und die fremdhändige Verfügung. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch ein mündliches Testament gültig sein. Schließlich kann auch noch vor dem Notar oder dem Gericht testiert werden, in welchem Fall man von einem öffentlichen Testament spricht.

    Welche Formerfordernisse sind bei der eigenhändigen und der fremdhändigen Verfügung zu beachten?

    Die eigenhändige Verfügung ist vom Verfasser eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Sobald das Testament nicht vom Testator selbst handschriftlich, sondern etwa mittels PC oder von einem Dritten verfasst wird, spricht man von einer fremdhändigen Verfügung. Ein in dieser Form errichtetes Testament muss vom Testator jedenfalls eigenhändig unterschreiben werden und dieser muss überdies einen Zusatz beifügen, wonach der Text seinem letzten Willen entspricht. Damit dieses Testament gültig ist, muss es vor drei Zeugen unterfertigt werden, wobei auch dabei gewisse Formvorschriften einzuhalten sind (Nachweis der Identität und Zusatz, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist).

    Kann das Testament registriert werden, sodass der Gerichtskommissär im Todesfall feststellen kann, wo sich das Testament befindet?

    Um das Risiko auszuschließen, dass das Testament im Todesfall entweder nicht gefunden oder von jemandem anderen als den eingesetzten Erben unterdrückt wird, empfiehlt es sich, das Testament im österreichischen Testamentsregister zu registrieren und das Testament beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu hinterlegen. Der zuständige Notar als Gerichtskommissär erhebt im Fall des Ablebens im Register, ob letztwillige Anordnungen wie ein Testament registriert wurden und fordert dieses von demjenigen an, bei dem das Testament hinterlegt wurde.

    Was versteht man unter einem Vermächtnis und wo liegt der Unterschied zu einem Testament?

    Im Gegensatz zu einem Testament stellt das Vermächtnis keine Erbeinsetzung dar. Vielmehr ordnet das Vermächtnis an, dass mit dem Tod des Verfügenden gewisse Vermögensgegenstände auf bestimmte darin genannte Personen übergehen soll. Ein Vermächtnis kann entweder Teil eines Testaments sein oder in einer sonstigen letztwilligen Verfügung aufgenommen werden.

    Was ist das Verlassenschaftsverfahren und wie läuft dieses ab?

    Beim Verlassenschaftsverfahren handelt es sich um ein Gerichtsverfahren, das in der Regel von einem Notar als sogenannter Gerichtskommissär für das Gericht abgehandelt wird. Zweck des Verlassenschaftsverfahrens ist die Feststellung der Erben und die Übergabe des Nachlassvermögens an diese. Zunächst werden im Rahmen einer Todesfallaufnahme die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen festgestellt. In der Folge werden die erbberechtigten Personen zu einer Tagsatzung beim Notar geladen und die Erben geben ihre Erbantrittserklärungen ab. Das Verlassenschaftsverfahren wird mit dem Einantwortungsbeschluss des Gerichts beendet, in dem festgehalten wird, wer zu welcher Quote Erbe ist.

    Wie wird die Erbschaft von den Erben angenommen?

    Um die Erbschaft entgegennehmen zu können (und über die Verlassenschaft zu verfügen), ist die Abgabe einer sogenannten Erbantrittserklärung erforderlich. Diese kann entweder unbedingt (unbegrenzte Haftung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft) oder bedingt (Haftung für Verbindlichkeiten der Verlassenschaft nur bis zum Wert der Aktiven der Verlassenschaft) abgegeben werden. Der Nachteil der bedingten Erbantrittserklärung ist jedoch, dass bei dieser die vorhandenen Vermögenswerte von Sachverständigen geschätzt werden, was mit weiteren Kosten einhergeht.

    Wie kann vorgegangen werden, wenn eine oder mehrere Liegenschaften die größten Teile der Aktiva der Verlassenschaft darstellen?

    Treten die übrigen Aktiva der Verlassenschaft im Vergleich zu der oder den Liegenschaften des Erblassers in den Hintergrund und gibt es mehr als nur einen Erben, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie mit den Liegenschaften umgegangen werden soll. Idealerweise einigt man sich darauf bereits im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Kann kein Konsens hergestellt werden, etwa weil eine der Parteien die Liegenschaft verkaufen möchten, die andere sie aber behalten möchte, aber die andere Partei nicht ausbezahlen kann, werden die Erben entsprechend ihrer Quoten eingeantwortet und somit zu Miteigentümern der Liegenschaft. Sofern es nicht um Wohnungseigentum handelt, kann jeder der Miteigentümer seinen Anteil ohne der Zustimmung des anderen veräußern. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Teilungsklage bei Gericht einzubringen. Diese hat das Ziel vor Augen, dass die Liegenschaft entweder real geteilt oder gerichtlich veräußert wird.

    Mit welchen Kosten ist bei einem Verlassenschaftsverfahren zu rechnen?

    Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens setzen sich grundsätzlich aus der Gebühr für den Notar und der Gerichtsgebühr zusammen. Das Honorar des Notars berechnet sich auf Grundlage des Gerichtskommissionstarifgesetzes und dem Wert der Verlassenschaft. Die Gerichtsgebühr berechnet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und beträgt 5 Promille, also ein halbes Prozent, des Wert des Verlassenschaftsvermögens. Zur Entrichtung der Gebühren sind in der Regel die Erben verpflichtet. Zu beachten ist, dass sich eine Inventarisierung des Verlassenschaftsvermögens und eine damit einhergehende Schätzung von Liegenschaft gebührenerhöhend auswirkt, da diesfalls der Verkehrswert und nicht der dreifache Einheitswert der Liegenschaft für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird.

    Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge und was sind die Rechtsfolgen?

    Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, nur über einen Teil seines Vermögens wirksam verfügt hat oder das Testament ungültig ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Unter der gesetzlichen Erbfolge versteht man die gesetzlichen Regelungen über die Aufteilung der Verlassenschaft. Demnach haben in erster Linie Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Partner:innen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am „Erbe“. Hat der Erblasser keine Kinder hinterlassen, können bestimmte andere Verwandte (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Großeltern etc.) erben. Wer genau welchen Anteil am Erbe bekommt, wird im Verlassenschaftsverfahren festgestellt.

    Haben Lebensgefährten ein gesetzliches Erbrecht?

    Lebensgefährten haben nur ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht. Das heißt, sie können ohne letztwillige Verfügung (Testament/Vermächtnis) nur dann etwas erben, wenn keine Verwandten als Erben in Frage kommen. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass sie mindestens drei Jahre lang mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Deshalb ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten vorzusorgen und ein Testament zu errichten, in dem dann beispielsweise auch Lebensgefährten als Erben eingesetzt werden können. Allerdings haben diesfalls Kinder des Erblassers, Ehegatten oder eingetragenen Partner:innen in der Regel einen Anspruch auf den Pflichtteil.

    Ist eine letztwillige Verfügung zugunsten von Ehegatten, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährten nach der Trennung noch wirksam?

    Wird die Ehegattin/der Ehegatte mittels letztwilliger Verfügung zur Erbin/zum Erben bestimmt, die Ehe später aber aufgelöst, wird die Begünstigung grundsätzlich aufgehoben. Setzt also jemand beispielsweise seine Ehefrau im Testament als Erbin ein, erbt sie nach der Scheidung grundsätzlich nicht mehr. Das gilt auch für eingetragene Partnerschaften sowie Lebensgemeinschaften. Der Erblasser kann allerdings abweichend davon letztwillig verfügen, dass die Begünstigung ehemaliger Partner:innen auch nach einer allfälligen Trennung weiter aufrecht bleiben soll.

    Was ist der Pflichtteil?

    Ehegatten, eingetragene Partner:innen und Kinder haben einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Das heißt, sie haben aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls Anspruch auf einen bestimmten (Mindest-)Anteil vom „Erbe“. Das gilt auch, wenn der Erblasser über sein gesamtes Vermögen letztwillig (z.B. mit einem Testament) verfügt hat und darin z.B. (nur) andere Personen bedacht hat. Der Pflichtteil kann nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen mittels letztwilliger Verfügung entzogen oder gemindert werden. Es ist allerdings möglich, dass eine pflichtteilsberechtigte Person noch zu Lebzeiten des Erblassers auf ihren Pflichtteil verzichtet.

    Welche Ansprüche hat eine pflichtteilsberechtigte Person und wie werden diese durchgesetzt?

    Hat eine pflichtteilsberechtigte Person im Verlassenschaftsverfahren nichts erhalten, kann ihr ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Hat sie zwar etwas erhalten, allerdings weniger als ihr nach gesetzlichen Vorschriften gebührt, hat sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte der „gesetzlichen Erbquote“ (diese beläuft sich bei Ehegatten auf ein Drittel und bei Kindern insgesamt auf zwei Drittel des Vermögens). Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Großteil seines Vermögens verschenkt, kann es zur Hinzu- und Anrechnung solcher Schenkungen auf den Pflichtteil kommen. Der Pflichtteilsanspruch wird üblicherweise zunächst außergerichtlich eingefordert. Gibt es keine Einigung zwischen den Beteiligten, können Pflichtteilsberechtigte eine Pflichtteilsklage einbringen.

    Kann man auf das Erbrecht verzichten?

    Ein gesetzlicher Erbe kann mit dem Erblasser zu Lebzeiten einen Vertrag abschließen, in dem er auf sein künftiges Erbrecht verzichtet. Der Erbverzicht gilt auch als Pflichtteilsverzicht. Ein vertraglicher Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteil schließt hingegen ein künftiges gesetzliches Erbrecht nicht aus. Erb- und Pflichtteilsverzicht müssen in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden. Eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (z.B. Testament) ist trotzdem wirksam. Vom Erbverzicht ist die Entschlagung zu unterscheiden. Die Entschlagung ist die Erklärung des potenziellen Erben im Verlassenschaftsverfahren, das Erbe nicht antreten zu wollen.

    Was versteht man unter Enterbung?

    Der gesetzliche Erbteil kann ohne besondere Gründe mittels Testaments entzogen werden. Dadurch bekommt der gesetzlich eigentlich vorgesehene Erbe nur mehr den Pflichtteil. Enterbung nennt man hingegen die gänzliche Entziehung des Pflichtteils. Der Pflichtteil kann nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen entzogen werden. Eine Enterbung mittels letztwilliger Verfügung ist nur dann wirksam, wenn ein sogenannter Enterbungsgrund vorliegt. Wenn Sie schon lange Zeit kein Naheverhältnis mehr mit einer pflichtteilsberechtigten Person haben oder nie eines hatten, können Sie dessen Pflichtteil unter gewissen Umständen um die Hälfte mindern.

    Welche Enterbungsgründe gibt es?

    Zu den Enterbungsgründen gehören zum Beispiel gewisse vorsätzliche Straftaten gegen die verstorbene Person oder dessen Angehörige, eine Verurteilung zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe, der Versuch, den letzten Willen der verstorbenen Person zu manipulieren oder die gröbliche Verletzung von familiären Pflichten. Außerdem kann auch enterbt werden, wer dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat. Eine missbilligte Studien- oder Partnerwahl ist aber kein Enterbungsgrund. Ein besonderer Enterbungsgrund ist die sogenannte Enterbung in guter Absicht: Danach kann der Pflichtteil einem besonders verschwenderischen oder verschuldeten Berechtigten entzogen werden und gleich an dessen Nachkommen gehen.

    Was ist der digitale Nachlass und wie kann diesbezüglich vorgesorgt werden?

    Unter digitalem Nachlass versteht man Benutzerkonten und persönliche Daten im Internet, die nach dem Tod eines Menschen weiterbestehen (z.B. Social Media-Accounts). Auch Kryptowährungen, wie Bitcoins, zählen dazu. Da es zu diesem Thema keine besonderen gesetzlichen Vorschriften gibt, ist es empfehlenswert diesbezüglich schon zu Lebzeiten vorzusorgen. Möglich ist beispielsweise die Erstellung eines Verzeichnisses aller Online-Accounts und Zugangsdaten. Dieses kann bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt werden und wird im Todesfall an die darin vorgesehene Person ausgefertigt. Damit ist jedenfalls sichergestellt, dass im Internet vorhandene Daten und Vermögenswerte nach dem Tod einer Person nicht verloren gehen.

    Was passiert mit einer Eigentumswohnung im Todesfall?

    War der Erblasser Alleineigentümer/die Erblasserin Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung, geht diese auf die Erben über. Gehört eine Eigentumswohnung zwei Personen, gibt es gesetzliche Sonderregelungen für die Erbfolge. Im Todesfall einer Miteigentümerin/eines Miteigentümers geht der Anteil ins Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners über. Allerdings muss diese:r dafür einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft zahlen. Der Übernahmspreis beträgt grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung, kann aber unter gewissen Umständen weniger betragen oder ganz entfallen.