Der folgende Artikel soll einen groben Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten eines Erben geben, der mit dem Erbe oder der Erbquote der übrigen Erben aus gewissen, noch näher auszuführenden Gründen nicht einverstanden ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Erbe in der Regel mit einer sogenannten Erbantrittserklärung angenommen wird. Diese hat gemäß § 159 AußStrG unter anderem die Berufung auf den Erbrechtstitel (wie Testament oder Gesetz) sowie, wenn möglich, auch die gewünschte Erbquote zu enthalten.
Nun kommt es gar nicht so selten vor, dass einer oder mehrere der Erben der Ansicht sind, dass dem oder den anderen Erben aus gewissen Gründen nichts oder weniger zusteht als von diesen begehrt. Derartige Gründe könnten etwa die Erbunwürdigkeit des anderen Erben oder die Ungültigkeit eines Testaments etwa aufgrund mangelnder Testierfähigkeit oder Nichteinhaltung der Formvorschriften sein.
In all diesen Fällen kann das bessere Erbrecht dadurch geltend gemacht werden, indem die Erbantrittserklärung mit einer höheren Erbquote abgegeben wird. Werden so Erbantrittserklärungen abgegeben, die zueinander im Widerspruch stehen, etwa weil die von allen Erben beanspruchte Quote insgesamt mehr als 100% beträgt, dann wird das sogenannte Verfahren über das Erbrecht aufgrund widerstreitender bzw. sich widersprechender Erbantrittserklärungen eingeleitet. Diesfalls reicht das vorhandene Verlassenschaftsvermögen nicht aus, um allen erbantrittserklärten Erben die von diesen begehrte Quote zukommen zu lassen.
Zunächst ist es dabei die Aufgabe des Notars in seiner Funktion als Gerichtskommissär, im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird, also dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wird. Ist das nicht möglich, so wird der Akt dem Gericht vorgelegt und das Verfahren über das Erbrecht vor dem Gericht beginnt. Dabei ist zwingend eine öffentliche mündliche Verhandlung über das Erbrecht abzuhalten. In diesem Verfahren wird das beste Erbrecht festgestellt. Eine gesonderte Erledigung bloß einzelner Erbantrittserklärungen ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Das Gericht kann entweder mittels gesondertem Beschluss oder im Rahmen der Einantwortung entscheiden.
Wie im Zivilprozess gilt die objektive Beweislast, dh es unterliegt derjenige, der die Tatsachen, aus denen er seine Ansprüche ableitet, nicht beweisen kann. Wer etwa behauptet, dass der Verstorbene testierunfähig war, ein Miterbe erbunwürdig ist oder ein Enterbungsgrund vorliegt, hat dies zu beweisen. Wer sich auf eine letztwillige Verfügung wie ein Testament beruft, muss beweisen, dass eine solche existiert, die Formvorschriften dafür eingehalten wurden und dass die letztwillige Verfügung vom Verstorbenen stammt.
Bei einem Wert der Nachlassaktiva von über EUR 5.000 haben sich die Parteien dabei von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. § 185 AußStrG sieht vor, dass es im Verfahren über das Erbrecht im Gegensatz zum sonstigen Verlassenschaftsverfahren ausnahmsweise einen Kostenersatz geben soll. Davon ist gemäß § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG nur abzuweichen, soweit dies nach Billigkeit, insbesondere wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache oder wegen eines dem Verhalten einzelner Parteien zuzurechnenden Aufwands erforderlich ist, was dem Gericht naturgemäß einen gewissen Ermessensspielraum einräumt. Angesichts der eher hohen Streitwerte im Erbrecht ist der rechtzeitige Abschluss einer Rechtschutzversicherung mit dem Baustein Erbrecht jedenfalls empfehlenswert, wobei allfällige Wartefristen dabei zu beachten sind.
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