Nicht selten besteht der Bedarf, dass bereits Personen unter 18 Jahren Gesellschafter eines Unternehmens werden. Sei es etwa, um sich zur Umsetzung einer Geschäftsidee mit anderen in Form einer Gesellschaft zu organisieren oder im Rahmen der familieninternen Unternehmensnachfolge.

Dem steht jedoch grundsätzlich die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen entgegen. So ist es in Österreich 7 bis 14-jährigen nur erlaubt, sogenannte Taschengeldgeschäfte ohne Zustimmung ihrer Eltern vorzunehmen. 14 bis 18-jährige dürfen unter gewissen Voraussetzungen immerhin über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen.

Aber selbst wenn die Zustimmung der Eltern zu einem bestimmten Geschäft vorliegen sollte, bedürfen gewisse Vermögensangelegenheiten von Jugendlichen noch der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Dies ist in der Regel jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

So bedürfen gemäß § 167 Abs 3 ABGB Vertretungshandlungen für Minderjährige in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, sofern diese Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Insbesondere ist in dieser Bestimmung auch der Eintritt in eine Gesellschaft erwähnt. Unter dem Eintritt in eine Gesellschaft ist nicht nur der Eintritt in eine bestehende, sondern wegen des Schutzzwecks der Norm auch der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer neuen Gesellschaft zu verstehen.

Wie auch ganz allgemein im Kindschaftsrecht ist das Wohl des Minderjährigen das oberste Gebot bei der Genehmigung von Verträgen durch das Gericht. Das Gericht schätzt dabei die rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile sowie Risiken ab und prüft das Geschäft dahingehend, ob dieses im Interesse und Wohl des Minderjährigen liegt. Es wird anhand der im Vordergrund stehenden Interessen des Pflegebefohlenen nach den Umständen des Einzelfalles geprüft, ob die Gründung einer Gesellschaft oder der Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft insgesamt betrachtet für den Pflegebefohlenen vorteilhaft ist. Die finanziellen Risiken sind zu bewerten, um ein nicht zumutbares Risiko vom Pflegebefohlenen fernzuhalten.

Üblicherweise können mit der Gesellschafterstellung eines Minderjährigen die folgenden Risiken verbunden sein:

  • Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Überbewertung von Sacheinlagen;
  • Ausfallshaftung gemäß § 70 und § 83 Abs 2 GmbHG;
  • Nachschusspflicht;
  • unter Umständen persönliche Haftung; sowie
  • Beschlussfassung der übrigen Gesellschafter zum Nachteil des Minderjährigen.

In der Beratungspraxis hat sich gezeigt, dass durch entsprechende Vorkehrungen im Gesellschaftsvertrag sowie bestimmte begleitende Maßnahmen die Möglichkeit besteht, das Gericht von der Vorteilhaftigkeit der Gründung der Gesellschaft oder dem Erwerb der Gesellschafterstellung durch den Minderjährigen zu überzeugen.

Erst kürzlich konnte ein 13-jähriger das für ihn zuständige Pflegschaftsgericht mit der rechtlichen Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei Hoeltl davon überzeugen, dass die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ihn in seinem Interesse gelegen war, woraufhin das Gericht den Gesellschaftsvertrag und somit die Gründung der Gesellschaft pflegschaftsgerichtlich genehmigte.

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