Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft und die Polizei den Sachverhalt erheben, um festzustellen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt. Dabei werden die Beschuldigten und Zeugen befragt und Beweise aufgenommen. Kommt die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass ein strafbares Verhalten vorliegt, dann erhebt diese Anklage und es kommt (wenn dagegen kein Einspruch erhoben wird) zur Hauptverhandlung. Aus Sicht des Beschuldigten sollte es daher das Ziel sein, die Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren davon zu überzeugen, dass kein strafbares Verhalten vorliegt, um die Hauptverhandlung vor dem Gericht zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, dann hat sich der Angeklagte in einer oder mehreren Hauptverhandlungen zu verantworten. In der Regel werden der oder die Angeklagten zuerst einvernommen und danach folgt die Einvernahme der Zeugen. Nach Schluss des Beweisverfahrens wird das Urteil in der Regel mündlich verkündet. Danach haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts einzulegen. Ein solches Rechtsmittel ermöglicht die Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht.
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