Mangelhafter Neuwagen
Gewährleistung bedeutet verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Mängel am Kaufgegenstand, wie etwa einem Neuwagen. Der Verkäufer ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass seine erbrachte Leistung dem Vertrag entspricht. Die Leistung muss die gewöhnlich vorausgesetzten (objektiv erforderlichen) und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor. Ein Neuwagen muss also grundsätzlich alle Eigenschaften aufweisen, die für einen entsprechenden Neuwagen typisch sind. Darüber hinaus ist es beim Neuwagenkauf üblich, dass Käufer sich ihr Wunschauto individuell ausstatten können. Die gewünschte Sonderausstattung wird dementsprechend Inhalt des Kaufvertrages. Wird das Fahrzeug an den Käufer ohne (Teile der) Sonderausstattung übergeben, liegt jedenfalls ein Mangel vor. Der Mangel muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden sein.
Verbraucherschutz
Im Verbrauchergeschäft kann die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ein Verbrauchergeschäft ist ein Geschäft zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, also einer Privatperson. Außerdem gibt es zahlreiche weitere Verbraucherschutzbestimmungen im Gewährleistungsrecht. Neben den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kann für den Neuwagenkauf auch das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz zur Anwendung kommen.
Rechtsbehelfe des Käufers
Ist der Neuwagen mangelhaft, kann der Käufer zunächst die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dem Verkäufer soll die Chance gegeben werden, den Vertrag doch noch zu erfüllen. Der Käufer hat grundsätzlich das Wahlrecht zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen: Verbesserung oder Austausch. Die sekundären Gewährleistungsbehelfe, Preisminderung oder Vertragsauflösung, stehen dem Käufer nur dann zu, wenn der Verkäufer die Verbesserung verweigert oder nicht sachgemäß durchgeführt, die Verbesserung und der Austausch unmöglich, mit unverhältnismäßig großem Aufwand für den Verkäufer verbunden oder für den Käufer nicht zumutbar sind.
Möglichkeiten des Verkäufers
Der Verkäufer kann dem Käufer entgegenhalten, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand (zB hohe Kosten für den Verkäufer) verbunden sind. Gilt die Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für beide Behelfe, kann der Verkäufer den Käufer auch auf eine Preisminderung oder Rückabwicklung des Kaufvertrags (Vertragsauflösung) verweisen. Die Vertragsauflösung ist nur möglich, wenn es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt. Das Fehlen von vertraglich besonders zugesicherten Leistungen ist im Regelfall kein geringfügiger Mangel, auch wenn es sich objektiv um eher unerhebliche Eigenschaften handelt.
Unverhältnismäßigkeit
Ob die Verbesserung oder der Austausch für den Verkäufer relativ unverhältnismäßig ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Wert der mangelfreien Sache,
- Schwere des Mangels und
- die für den Käufer entstehenden Unannehmlichkeiten.
Diese drei Faktoren sind, zusammen mit den für den Verkäufer bei Verbesserung oder Austausch jeweils entstehenden Kosten, gegeneinander abzuwägen. Je nachdem wie die Abwägung im Einzelfall ausfällt, ist die Verbesserung oder der Austausch dem anderen primären Behelf vorzuziehen. Sind beide primären Gewährleistungsbehelfe für den Verkäufer unverhältnismäßig, kommen die Preisminderung oder Vertragsauflösung in Frage. Im Gegensatz zur relativen Unverhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Verbesserung und Austausch, beurteilt die Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit in diesem Fall aber strenger. Absolut unverhältnismäßig sind Verbesserung oder Austausch nur dann, wenn der Aufwand des Verkäufers in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für den Käufer steht.
Vorteilsausgleich
Unter Vorteilsausgleich versteht man die Abgeltung von Vorteilen, die beim Käufer aufgrund der Mängelbehebung entstehen. Bei den primären Gewährleistungsbehelfen, Verbesserung oder Austausch, findet grundsätzlich kein Vorteilsausgleich statt. Das heißt der Käufer muss dem Verkäufer für die bisherige Benutzung des mangelhaften Fahrzeuges kein Entgelt bezahlen. Selbst dann nicht, wenn das mangelhafte Fahrzeug durch einen neuen, vertragsgemäßen Wagen ausgetauscht wird. Der Vorteilsausgleich ist nur bei der Vertragsauflösung vorgesehen. Wird der Kaufvertrag also rückabgewickelt, muss der Käufer sowohl das mangelhafte Fahrzeug als auch Benützungsentgelt an den Verkäufer herausgeben. Dafür erhält er den bezahlten Preis zurück.
Geltendmachung in der Praxis
Der Käufer kann sein Gewährleistungsrecht außergerichtlich geltend machen. Da das Gewährleistungsrecht komplex und die Entscheidungen sehr einzelfallbezogen sind, wenden sich betroffene Käufer regelmäßig an einen Rechtsanwalt. Dieser unterstützt den Käufer dann bei der Geltendmachung seiner Rechte. Zunächst wird der Rechtsanwalt ein anwaltliches Schreiben an den Verkäufer richten. Entweder der Verkäufer erkennt die Gewährleistungsansprüche gleich an, oder es folgen Verhandlungen zwischen Käufer- und Verkäuferseite. Oft kann bereits außergerichtlich eine zufriedenstellende Lösung in Form eines Vergleichs gefunden werden. Die gerichtliche Geltendmachung mit Klage ist dann empfehlenswert, wenn der Verkäufer die Rechte des Käufers weiterhin bestreitet. Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Autokauf sind in der Regel von der Rechtsschutzversicherung umfasst. Diese übernimmt grundsätzlich die für den Käufer entstehenden Kosten eines Gerichtsverfahren.
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