Mit Erbteilungsklage kann das Miteigentum zwischen den Erben aufgeteilt werden. Grundsätzlich können die Erben einvernehmlich über die Aufteilung des Nachlasses entscheiden. Können sich mehrere Miterben nicht über die Verteilung des Nachlasses einigen, kann die Aufteilung im gerichtlichen Verfahren begehrte werden. Jeder Miterbe kann in diesem Fall eine Erbteilungsklage einbringen. Die Klage kann sowohl vor als auch nach der Einantwortung eingebracht werden.
Rechtsgemeinschaft der Erben
Erblasser können testamentarisch über ihr Vermögen bestimmen. Sie haben unter anderem die Möglichkeit anzuordnen, wie die einzelnen Verlassenschaftssachen zwischen den Erben aufzuteilen sind (Teilungsanordnung). Gibt es keine letztwillige Verfügung oder fehlt die Teilungsanordnung im Testament und gibt es mehrere Erben, ist die Aufteilung des Nachlasses oft schwierig. In diesem Fall entsteht zwischen den Erben eine Rechtsgemeinschaft, die sich vor Einantwortung auf das Erbrecht bezieht. Nach Einantwortung bekommt jeder Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil an den Nachlass-Sachen. Die Erben werden mit Einantwortung also Miteigentümer im Anteil ihrer Quoten. Sind die Erben damit nicht einverstanden, müssen die im Miteigentum stehenden Sachen aufgeteilt werden.
Erbteilungsübereinkommen
Die Erben können, sofern sie sich über die Aufteilung einig sind, die Auflösung und Aufteilung von Miteigentum in einem Erbteilungsübereinkommen regeln. Das Erbteilungsübereinkommen ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Erben. Es kann in Form eines privatrechtlichen Vertrags vor oder nach Einantwortung geschlossen werden. Wird das Erbteilungsübereinkommen vor Einantwortung beim Notar (als Gerichtskommissär) zu Protokoll gegeben, hat es die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs und ist ein vollstreckbarer Titel.
Achtung: Wird ein Erbteilungsübereinkommen erst nach Einantwortung abgeschlossen, kann es zu steuerlichen Nachteilen kommen.
Erbteilungsklage
Sind sich die Erben über die Aufteilung der Nachlass-Sachen nicht einig, können sie ihre Ansprüche mit Erbteilungsklage durchsetzen. Für die Erbteilungsklage ist das Verlassenschaftsgericht zuständig. Die Erbteilungsklage kann vor oder nach Einantwortung erhoben werdenDas Klagsbegehren ist auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung zu richten. In der Teilungsklage müssen auch die Wertverhältnisse bzw. Erbquoten angegeben werden. Für das Erbteilungsverfahren gelten die Vorschriften nach § 830 ABGB über das Teilungsverfahren. Mehr Informationen zum Teilungsverfahren finden Sie unter: Die Teilungsklage.
Grundbücherliche Anmerkung
Die Erbteilungsklage kann im Grundbuch angemerkt werden. Das ist sinnvoll, damit später das Teilungsurteil auch gegen den Erwerber vom Teilungsbeklagten durchgesetzt werden kann. Die Anmerkung ist auch möglich, wenn aufgrund der Einantwortung außerbücherliches Miteigentum besteht.
Teilungshindernisse
Da die Erbteilungsklage ein Fall der Teilungsklage nach § 830 ABGB ist, müssen die Teilungshindernisse beachtet werden. Das Gesetz verbietet eine Teilung der gemeinschaftlichen Sache zur „Unzeit“ oder zum Nachteil eines Miteigentümers. Die Teilung wird in diesem Fall aufgeschoben, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass das Hindernis bloß vorübergehender Natur ist. Hat sich ein Erbe zur Fortsetzung der Miteigentümergemeinschaft verpflichtet oder wurde bereits eine Teilungsvereinbarung geschlossen, kann keine Erbteilungsklage eingebracht werden.
Aufteilung durch Real- oder Zivilteilung
Bei der Aufteilung des Miteigentums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Vor der Einantwortung ist grundsätzlich nur eine Realteilung, also eine tatsächliche Aufteilung der einzelnen Nachlass-Sachen möglich. Bei der Realteilung kann das Klagsbegehren bereits einen Teilungsvorschlag enthalten. Ebenso kann die beklagte Person einen Teilungsvorschlag erstatten. Nach der Einantwortung kommt neben der Realteilung auch eine Zivilteilung in Frage: Dabei werden einzelne Gegenstände versteigert und der Erlös zwischen den Erben entsprechend ihrer Quoten aufgeteilt. Über die Art der Aufteilung entscheidet der Richter im Teilungsurteil. Die Aufteilung des Vermögens erfolgt im Exekutionsverfahren.
Sonderfall: Wohnungseigentum
Die Sonderbestimmungen im Wohnungseigentumsgesetz haben mehrere Auswirkungen auf Erbteilungen. Einerseits kommt die Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum in Frage. Das ist eine Sonderform der Realteilung. Damit ist diese Form der Aufteilung nur zulässig, wenn der Wert der Liegenschaft dadurch nicht beträchtlich gemindert wird. Andererseits kann ein Wohnungseigentumsobjekt auch Teil des Verlassenschafts-Vermögens sein. In diesem Fall gibt es zahlreiche Spezial-Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz. Im Rahmen der Erbteilung ist besonders wichtig, dass ein Wohnungseigentumsobjekt maximal zwei Eigentümer haben kann.
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