Verstirbt eine Person in Österreich, dann wird vom zuständigen Bezirksgericht ein Verlassenschaftsverfahren eröffnet, bei dessen Durchführung das Gericht von einem vom Gericht bestimmten Notar, der als Gerichtskommissär auftritt, unterstützt wird.
Gemäß § 3 Abs 3 Gerichtskommissärsgesetz hat der Gerichtskommissär die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.
Unter schriftlicher Abhandlungspflege versteht man, dass die Parteien im Verlassenschaftsverfahren jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar selbst dem Gericht vorlegen können. Das bedeutet gleichzeitig, dass die Aufgaben des Gerichtskommissärs auf wenige, zwingend von diesem durchzuführende Leistungen beschränkt werden. Dem Gerichtskommissär verbleiben unter anderem die Ausstellung der Amtsbestätigung, in der die Vertretungsbefugnis für die Verlassenschaft dokumentiert wird, die Übernahme letztwilliger Verfügungen, die Errichtung des Inventars und eine allfällige Safeöffnung.
Eine schriftliche Abhandlungspflege ist nur möglich, wenn sämtliche letztwillig Bedachten und gesetzlichen Erben dem zustimmen. Stimmt nur eine der Parteien dem nicht zu, dann hat die gesamte Abhandlung durch den Gerichtskommissär zu erfolgen. Die Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten zur schriftlichen Abhandlungspflege ist nicht erforderlich.
Die Parteien können sich für die schriftliche Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens auch eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar mit der schriftlichen Abhandlungspflege bevollmächtigen. Dieser wird als sogenannter Erbenmachthaber bezeichnet.
Üblicherweise nimmt der Gerichtskommissär die Todesfallaufnahme zeitnah nach dem Todesfall vor. Die Erbantrittserklärung kann dann bereits von den Parteien oder dem Erbenmachthaber schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Personenstandsurkunden an das Verlassenschaftsgericht übermittelt werden. Soll keine unbedingte, sondern eine bedingte Erbantrittserklärung abgeben werden, dann ist ein Inventar zu errichten, was in die zwingende Kompetenz des Gerichtskommissärs fällt und gleichzeitig mit der Übermittlung der Erbantrittserklärung beantragt werden kann.
In der Folge werden schriftlich die Schlussanträge auf Erlass des Einantwortungsbeschlusses und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt. Im Fall der unbedingten Erbantrittserklärung kann gleichzeitig mit dem Schlussantrag das an die Stelle des Inventars tretende Vermögensverzeichnis an das Gericht übermittelt werden. Ebenso können allfällige Erbteilungsübereinkommen oder Pflichtteilsübereinkommen schriftlich an das Gericht übermittelt werden.
Für die Parteien hat die schriftliche Abhandlung des Verlassenschaftsverfahrens den Vorteil, dass der von ihnen ausgewählte Rechtsanwalt oder Notar das Verlassenschaftsverfahren führt und dass sie nicht von der Verfügbarkeit und der Terminvergabe des Gerichtskommissärs abhängig sind.
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