Mit der Erbschaftsklage werden Streitigkeiten über das rechtmäßige Erbrecht nach Einantwortung, also nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens, geklärt.
Erbschaftskläger und Scheinerbe
Der wahre Erbe kann mit der Erbschaftsklage sein Erbrecht gegen den sogenannten Scheinerben durchsetzen. Ein Scheinerbe ist jene Person, die den Nachlass unberechtigterweise aufgrund der Einantwortung erworben hat. Der Erbschaftskläger muss sein (besseres) Erbrecht behaupten und beweisen. Ein Miterbe kann auch gegen einen anderen Miterben, der die Erbschaft für sich allein oder zu einem höheren als dem ihm gebührenden Anteil in Anspruch nimmt, mit Erbschaftsklage vorgehen. Auch der Bund kann in sinngemäßer Anwendung der §§823,824 ABGB den eingeantworteten Erben klagen (Aneignungsklage). Ein Vermächtnis oder ein Pflichtteil kann jedoch nicht mit Erbschaftsklage herausgefordert werden. Für diese Zwecke stehen eigene Klagen zur Auswahl.
Klagsbegehren
Die Erbschaftsklage ist eine Universalklage. Sie ist auf die Herausgabe der Verlassenschaft oder eines Teils davon gerichtet. Einzelne Gegenstände aus der Verlassenschaft können nicht mit Erbschaftsklage, sondern mit Eigentumsklage, herausgefordert werden. Der Kläger muss in der Erbschaftsklage nicht die einzelnen Verlassenschaftssachen anführen. Es schadet also nicht, wenn der Kläger gar nicht weiß, was zur Verlassenschaft gehört oder wie hoch der Wert der Verlassenschaft ist. Grundsätzlich darf mit der Erbschaftsklage nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrags geklagt werden, außer die Verlassenschaft besteht nur aus Geld. Die Erbschaftsklage umfasst die Feststellung des Erbrechts. Der Kläger muss also beweisen, dass er der wahre Erbe ist.
Mögliche Klagsgründe
Für die Einbringung einer Erbschaftsklage können unterschiedliche Gründe vorliegen: Einerseits können gesetzliche Erben, die erst nach Einantwortung auftauchen, mit Erbschaftsklage gegen die bereits eingeantworteten Erben vorgehen. Manchmal kommt erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens ein Testament zum Vorschein. Außerdem kann es sein, dass einzelne Erben erbunwürdig sind und deshalb keinen Anspruch auf ein Erbe haben. Sofern das Vorliegen von Erbunwürdigkeit im Verlassenschaftsverfahren übersehen wurde, können die rechtmäßigen Erben mit Erbschaftsklage gegen die erbunwürdige Person vorgehen. Mehr Informationen zu Erbunwürdigkeit finden Sie im Artikel Erbunwürdigkeit und Enterbung.
Rechtsstellung des erfolgreichen Erbschaftsklägers
Mit Rechtskraft des Urteils wird der erfolgreiche Erbschaftskläger Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Es kommt nicht zur Wiederholung des Verlassenschaftsverfahrens und der wahre Erbe muss auch keine Erbantrittserklärung abgeben. Der siegreiche Kläger wird Eigentümer der Nachlass-Sachen und tritt in alle Rechte und Pflichten der Verlassenschaft ein. Für Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. der Verlassenschaft haftet er wie nach einer bedingten Erbantrittserklärung. Seine Haftung ist also beschränkt mit dem Wert der Verlassenschaftsaktiva. Wurden Sachen aus dem Nachlass bereits verkauft oder sonst verbraucht oder verwendet, tritt an deren Stelle der Wertersatz, also zum Beispiel der Kaufpreis einer verkauften Sache.
Erbschaftsklage und Nacherbschaft
Auch dem Nacherben kann die Erbschaftsklage zustehen. Er kann sie zur Durchsetzung seiner Rechte sowie nach Eintritt des Nacherbfalls erheben. In zweiten Fall ist die Erbschaftsklage gegen den Vorerben oder sonstigen Erbschaftsbesitzer zu richten. Umgekehrt kann ein Vorerbe auch eine negatorische Erbschaftsklage erheben. Damit kann er geltend machen, dass sein Erbrecht unbeschränkt, also frei von der Beschränkung durch eine Nacherbschaft, besteht.
Verjährung
Für die Geltendmachung von Ansprüchen mit der Erbschaftsklage gibt es eine kurze und eine lange Verjährungsfrist. Der Anspruch ist dann verjährt, wenn zumindest eine der Fristen abgelaufen ist. Die kurze, dreijährige Frist, läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem das Recht geltend gemacht werden kann. Die lange Frist beträgt dreißig Jahre und beginnt mit dem Tod des Verstorbenen zu laufen. Spätestens dreißig Jahre nach dessen Tod verjährt also das Recht der Erbschaftsklage.
Erbteilungsklage
Von der Erbschaftsklage zu unterscheiden ist die Erbteilungsklage. Mit Erbteilungsklage verlangt der Kläger die Auflösung und Aufteilung des Miteigentums am Nachlass. So können konkrete Nachlass-Sachen aufgeteilt und ins Alleineigentum einzelner Erben übertragen werden. Im Gegensatz zur Erbschaftsklage kann die Erbteilungsklage auch schon vor Einantwortung eingebracht werden. Der Erbschaftskläger kann aber mit der Erbschaftsklage gleichzeitig seinen Anspruch auf Erbschaftsteilung geltend machen.
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