Mit dem Tod einer Person gehen deren Rechte und Pflichten auf die Verlassenschaft über und gemäß § 546 ABGB setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.

Für die Erben stellt sich regelmäßig die Frage, ab wann sie die sich in der Verlassenschaft befindlichen Gegenstände benützen, die Verlassenschaft im Innenverhältnis verwalten und sie nach außen vertreten dürfen.

Die Verlassenschaft ist zunächst unvertreten und kann damit nicht nach außen handeln. Mit Abgabe der Erbantrittserklärung und Nachweis des Erbrechts erwerben der oder die Erben von Gesetzes wegen und ohne Beschlussfassung durch das Gericht das Recht, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und zu vertreten. Diese Rechte stehen nur den Erben zu, nicht aber Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmern. Der Nachweis des Erbrechts erfolgt bei gesetzlicher Erbfolge durch Vorlage der jeweiligen Standesurkunden und im Fall eines Testamentserben durch Vorlage des Testaments.

Auf Antrag der Erben hat der Gerichtskommissär eine Amtsbestätigung auszustellen, die die Vertretungsrechte der Erben bescheinigt.

Mehreren Erben, die die Erbantrittserklärung abgegeben und ihr Erbrecht nachgewiesen haben, üben die Benützungs-, Verwaltungs- und Vertretungsrechte gemeinsam aus. Die Vertretung der Verlassenschaft nach außen bedarf in diesem Fall der Einstimmigkeit sämtlicher Erben. Die Erben können davon aber auch durch Vereinbarung abweichen und etwa regeln, dass nur einzelne der Erben befugt sind, die Verlassenschaft zu benützen, zu verwalten und zu vertreten.

Festzuhalten ist, dass das Vermögen der Verlassenschaft erst mit Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens, also mit der Einantwortung, in das Eigentum der Erben übergeht. Bis dahin stehen die dem Verstorbenen gehörenden Vermögenswerte der Verlassenschaft und stellen damit aus Erbensicht fremdes Vermögen dar.

Sind sich mehrere Erben über die Verlassenschaftsverwaltung uneinig oder liegen widersprechende Erbantrittserklärungen vor, dann ist in der Regel vom Gericht ein sogenannter Verlassenschaftskurator zu bestellen. Dies sollte aus Erbensicht tunlichst vermieden werden, da dieser eine Entlohnung von bis zu 10% der Aktiva der Verlassenschaft ansprechen kann.

Für die Richtigkeit und Aktualität der juristischen Inhalte dieser Website wird keine Haftung übernommen, insbesondere stellt die Darbietung der Information keine Rechtsberatung dar oder ist geeignet, bei konkreten Fragestellungen eine Rechtsberatung zu ersetzen. Bei Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt MMag. Maximilian Höltl jederzeit gerne zur Verfügung.